Satzung des Havanna-Clubs-Iserlohn e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Havanna Club Iserlohn. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem
Zusatz „e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur des Zigarrenrauchens
sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder. Der Vereinszweck soll insbesondere durch
gemeinsame Zigarrenabende verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können
Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit
teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person, förderndes Mitglied
jede natürliche volljährige Person oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu
richten.
2. Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit den Gründungsmitgliedern durch Mehrheitsbeschluss
über die Aufnahme. Ihre Entscheidung ist endgültig und unterliegt
keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand zuzuleiten. Erhebt der
Vorstand Einspruch, so soll die Aufnahme unterbleiben.
4. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt
Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod bei natürlichen Personen
b) durch Auflösung der juristischen Person
c) durch freiwilligen Austritt
d) durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum jeweiligen Monatsende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zulässig.
3. Über den Ausschluss beschließen die Gründungsmitglieder mehrheitlich.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit
sich nach einer gesonderten Beitragsatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss zu beschließen ist. Der Vorstand kann im Einzelfall
Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen
teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, die mindestens 1 Jahr
dem Verein zugehören, wobei jedes ordentliche stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht,
die nur an ein anderes ordentliches stimmberechtigtes Mitglied erteilt werden kann,
zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet
werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse
der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand
mitzuteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 10) und
b) der Vorstand (§ 11)
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines Jahres
statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mind estens
drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist
wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene
Anschrift oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene EMail
Adresse. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels
der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein
Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11)
b) Entgegennahme der Jahresberichtes des Vorstands;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Genehmigung des Haushalts;
e) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Kasseriprüfers;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt
und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei
Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien
im Amt.
4. Um ein Vorstandsmitglied vorzeitig abzuwählen, bedarf es einer beschlussfähigen
Mitgliederversammlung, in der mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder,
mit Ausnahme des betroffenen Vorstandmitgliedes, der Beschluss gefasst
wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit beziehungsweise
ordnungsmäßiger Vertretung mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist. Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung
der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse
über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung
erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch
durch schriftliche Befragung aller stimmberechtigten Mitglieder ohne Zusammentreten
der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle
hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt
oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist
wird die Stimme eines stimmberechtigten Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der
Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im
schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen
auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse
gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung .
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte
ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder
vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Ja hresabschlusses;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
5. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft und leitet die Vorstandssitzungen,
die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens
einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine
Vorstandssitzung einzuberufen.
6. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorstand legt entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er
überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.
7. Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang
mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung
haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden
alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des
restlichen Vorstandes vorgenommen werden.
§ 12 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer,
der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
3. Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal
jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Der Kassenprüfer
erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnu ngsgemäßer
Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck
Einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende
Vorstandsvorsitzende Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung
und Erziehung.
4. Im Übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher
Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen
einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand
zu berufen.
Iserlohn, den 10.05.2010